Montag, März 23, 2009 

Aktion der ostdeutschen Hochschulen: Studieren in Fernost

In einer gemeinsamen Aktion versuchen die ostdeutschen Hochschulen Ihre Attraktivität zu steigern. Das Intro zu dieser Aktion ist schon mal ganz witzig, bin mal gespannt wie Ilmenau vorgestellt wird..


Da ja selbst die Welt weiß, dass "Ostdeutsche Unis moderner als westdeutsche sind" sollte man ein Studium in diesen Gefilden durchaus in Betracht ziehen. Auf mich wirkte es immer abschreckend wenn ich an den alten Gemäuer der Unis in Westdeutschlands gesehen habe. Volle Vorlesungssäle kenne ich auch nur Hörensagen. Und nicht zu vergessen ist auch der Kostenfaktor. Wer hat schon in der Studentenzeit zuviel Geld für teure Städte? Denn dann hilft auch die Elite-Uni nix, wenn man vor Arbeit nicht zum lernen kommt...


[http://www.studieren-in-fernost.de/]

[Artikel der Welt]

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Freitag, Februar 20, 2009 

Twitternde Ilmenauer Mensa

Nachdem nun so gut wie jeder twittert, hat sich die Ilmenau Mensa entschlossen dies auch zu machen! So bekommt man nun den aktuellen Speiseplan jeden Tag per Twitter übermittelt. Es ist zwar so, dass ich den Gästen mit scharfen Blick auf die Teller schauen kann: jedoch macht Twitter das Ganze komfortabler..

[http://twitter.com/ilmens]

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Donnerstag, Februar 19, 2009 

Freie Bahn für Studenten in Thüringen

Ab 1.4 dürfen Studenten der thüringer Hochschulen kostenlos RE/RB fahren. Die Oberweißbacher Bergbahn ist davon natürlich wieder einmal ausgeschloßen, hätte mich ja auch gewundert wenn die mal nicht irgendeine Sonderstellung einnehmen würden..

[http://www.tu-ilmenau.de/uni/index.php?id=7252]

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Montag, Februar 09, 2009 

Univ.-Prof. Dr. Rolf Dintners : Jubheidi - Studentenleid, Studentenlied


Zu seiner letzten Vorlesung an der TU-Ilmenau sang unser Controlling Professor ein selbstkomponiertes Lied über das Ilmenau Studentenleben. Dieses Lied ist für jeden (ehemaligen) Studenten Pflicht!

[http://www.campusseite.de/?p=1430]

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Freitag, Januar 09, 2009 

TU-Ilmenau Werbespot

Bei den Studenten schon bekannt, aber öffentlich noch nicht oft in Erscheinung getreten: Der Werbespot der TU-Ilmenau. Ich würde hier mal behaupten das selbst Mathematiker einen besseren Spot erstellt hätten..


Das Medienkompetenz an der TU-Ilmenau sogar auf freiweilliger Basis existiert zeigt das Projekt sPI TV.

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Mittwoch, November 19, 2008 

Die Offizielle englische Übersetzung des Namens der TU-Ilmenau

"Technical University of Ilmenau" oder "Ilmenau University of Technology" war ja immer die Streitfrage. Dazu steht in den aktuellen Ilmenau Uni Nachrichten:

"Die TU Ilmenau hat in ihrer neuen Grundordnung die offizielle englische Übersetzung ihres Namens mit Ilmenau University of Technology fixiert und zur Verwendung freigegeben. Eine entsprechende Fassung des TU-Logos wurde inzwischen erarbeitet und steht auf den Internetseiten der Universität zur Verfügung."

Gott sei Dank ist dies nun auch geklärt, jahrelanges rätseln im Englisch Kurs gehören somit der Vergangenheit an.


[http://www.tu-ilmenau.de/uni/fileadmin/Startseite/USER/uni/downloads/RPOE/IUN/IUN3_2008.pdf]

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Montag, November 03, 2008 

Die GEZ kommt nach Ilmenau..

Nachdem die GEZ nun bereits angekündigt wurde, gibt es eine eigene "GEZ Wartezimmer" im Block H:

Zusätzlich wurde durch leicht verständliche Schilder GEZ freie Zonen definiert:

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Freitag, Februar 15, 2008 

Zeitraffer Aufnahme Wohnheim Block H

wie man sieht, studieren die Studenten bis in die Nacht ;)



[http://hubihoops.wordpress.com/2007/12/05/zeitrafferaufnahme-wohnblock-h/]

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Donnerstag, Februar 14, 2008 

Student klagt gegen Exmatrikulation wegen Verwaltungsgebühren

"Weimar (AP) Ein Student der Technischen Universität Ilmenau kämpft vor Gericht gegen seinen Hinauswurf: Weil er den in Thüringen geforderten Verwaltungskostenbeitrag von 50 Euro aus Protest nicht zahlte, wurde er mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert."

Den Artikel gibts unter:

[http://de.news.yahoo.com/ap/20080212/tde-student-klagt-gegen-exmatrikulation-8e151b2_2.html]

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Freitag, Dezember 21, 2007 

Freies Wort: Wirtschaft traf Wirtschaftswissenschaft

Der ca. 3 Woche Artikel, erschienen im Freien Wort. Man beachte die letzten zwei Absätze ;)

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Mittwoch, Dezember 19, 2007 

Impressionen aus Ilmenau

Da heute das Wetter so schön war (laut eines Dozenten sogar besser als in Erfurt), habe ich mal zwei Panoramabilder mit meinen W880i geschossen:
Auf diesem Foto sieht man die letzte Errungenschaft der TU-Ilmenau, einen Brunnen. Auch wenn viel darüber geschimpft wird, finde ich ihn doch recht ansehnlich.

Das zweite Panorama ist vom Ehrenberg Richtung Stadt fotografiert worden. Auch wenn es jetzt komisch klingt, man fühlt sich wie in den Alpen wenn auf den Bergen Schnee liegt und die Wiesen allesamt grün sind..

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Dienstag, November 13, 2007 

Rechtsinformatik

nennt sich dieses Semester ein neues Fach. Meiner Meinung nach eine sehr interessante Problematik, bei der das Urheberrechtsgesetz im Mittelpunkt steht.

Hier habe ich mal die für die IT am relevantesten Paragraphen gesammelt:

§ 69a Gegenstand des Schutzes

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) 1Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. 2Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) 1Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. 2Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.

§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. 2Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. 2Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. 2Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.


§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

§ 69e Dekompilierung

(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.
Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2.
die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
3.
die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht

1.
zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
2.
an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
3.
für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.

§ 69f Rechtsverletzungen

(1) 1Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. 2§ 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.

(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig


Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers

§ 87a Begriffsbestimmungen

(1) 1Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. 2Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

§ 87b Rechte des Datenbankherstellers

(1) 1Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. 2Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

(1) 1Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1.
zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3.
für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.

2In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

§ 87d Dauer der Rechte

1Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank

Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.


[http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html]

Skript Internetrecht

[http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/skript_Juni2006.pdf]

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Freitag, Juli 27, 2007 

Sturapport zum Boykott vom 24.7.2007

Am 24.7. hat der Stura eine weitere Sonderausgabe zum Thema Boykott rausgebracht. Sie ist online verfügbar:

[http://stura.tu-ilmenau.de/index.php?option=com_docman&task=docclick&Itemid=70&bid=83&limitstart=0&limit=20]

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Panoramabild: Steuernklausur

Steuern I Klausur: mittendrin statt nur dabei..


Die gelben Bücher sind im übrigen nicht Telefonbücher, sondern Steuergesetzbücher..

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Dienstag, Juli 24, 2007 

Thüringer Allgemeine: Ministerium droht Studenten mit Rausschmiss

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Donnerstag, Juli 19, 2007 

Ilmenau Boykott in Jenaer Studentenzeitung

Jenaern Studentenzeitrschrift Akrützel berichtet in der 243. Ausgabe über den Ilmenau Boykott:

"Rebellisches Ilmenau: Seit Montag vergangener Woche dürfen sich Thüringens Gebührengegner über einen ersten wichtigen Erfolg freuen: 943 Studenten der Technischen Universität Ilmenau haben sich dazu entschlossen, den neu eingeführten Verwaltungskostenbeitrag von 50 Euro nicht an die Hochschule, sondern an das hierfür eingerichtete Treuhandkonto zu überweisen..."

Gesamter Artikel in der unten angegebenen URL auf Seite 7.

Die Einschüchterungs-E-Mail, die Frau Carina Steiner vom Studentensekretariat schickte war im übrigen folgende:

"Liebe Studierende, lieber Studierender,

nach Ablauf der Rückmeldefrist zum 29.06.2007 wurde im Studentensekretariat festgestellt, dass Sie den Semesterbeitrag für das Wintersemester 2007/08 nicht oder nur teilweise auf das Konto der Universität überwiesen haben.

Sollten Sie tatsächlich das Studium im kommenden Wintersemester nicht fortsetzen wollen, betrachten Sie diese email bitte als gegenstandslos.

Amdernfalls überweisen Sie bitte den vollständigen Semesterbeitrag oder den Differenzbetrag umgehend auf das Konto der Universität.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte der folgenden Website

http://www.tu-ilmenau.de/uni/index.php?id=1243

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Studentensekretariat



Studentensekretariat/Weiterbildung
Technische Universität Ilmenau
Referat Marketing und Studentische Angelegenheiten
"

Da eine Exmatrikulation ein Verwaltungsakt ist, ist das exmatrikulieren doch nicht ganze so einfach wie es in der E-Mail dargestellt wird. Jeder der schonmal Verwaltungsrecht hatte, weiß wovon ich spreche..

[http://www.uni-jena.de/akruetzel/akruetzel243.pdf]

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Donnerstag, Juli 12, 2007 

Tausenden Studenten in Thüringen droht Rausschmiss

"Thüringer Studenten sollen jedes Semester zusätzlich Verwaltungsgebühren von 50 Euro zahlen. Viele boykottieren dies, müssen aber nun mit der Exmatrikualtion rechnen."

Na hoffen wir das Beste, denn ich gehöre ja auch zu den Lausbuben.

Hier der Radiobericht zum Thema Verwaltungsboykott an der TU-Ilmenau...


MDR-Info:
[http://www.mdr.de/mdr-info/4657561.html]

Boykott-Seite:
[http://stura.tu-ilmenau.de/boykott/]

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Mittwoch, März 14, 2007 

Zweiter Platz für Wirtschaftsinformatik in Ilmenau..

laut dem Uni-Ranking der Wirtschaftswoche:

1. TU Darmstadt
2. RWTH Aachen
TU Ilmenau
Uni Mannheim
TU München
Uni Stuttgart
7. Uni Erlangen-Nürnberg
Uni Karlsruhe (TH)


In einem Atemzug mit der den großen Hochschulen wie der TU-München und der RWTH-Aachen genannt zu werden ist gar nicht mal so schlecht. Dann wird es wohl nächstes Jahr wieder mehr Wirtschaftsinformatik Studenten geben. In meinen Matrikel sind es ja mal gerade 20...

Wirtschaftswoche Uni-Ranking:
[http://tinyurl.com/3agyus]

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Samstag, Februar 17, 2007 

Angelka Merkel und die TU-Ilmenau

mit ein wenig erstaunen laß ich folgende Zeilen im Wikipedia Artikel von Angela Merkel:

"Nachdem 1978 eine Bewerbung an der Technischen Hochschule Ilmenau scheiterte, ging Angela Merkel mit ihrem Mann nach Ost-Berlin."

Was sagt uns das? Na wer in Ilmenau nicht genommen wird, geht in die Politk und wird eben da was ;)

[http://de.wikipedia.org/wiki/Angela_Merkel#Studium_in_
Leipzig_.281973.E2.80.931978.29
]

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